
Besondere Gefahr ist gleichzusetzen mit dem Begriff `unmittelbar erhebli-che Gefahr†œ. Beide Begriffe bezeichnen eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40201
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